Absatz einsDie Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
- Ziffer einsDie Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigte Kopie davon und entweder
- Litera aeine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben:
- Sub-Litera, a, aGründe für die Zurückweisung, und
- Sub-Litera, b, bBestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung eingehalten worden sind, und
- Sub-Litera, c, cBestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben,
oder - Litera bbei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 2 originalverplombt sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.
- Ziffer 2Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe ergeben.
- Ziffer 3Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb im Gebiet gemäß Anlage 2, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat der Union muss diese Durchfuhr zuvor von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, für alle Durchfuhrmitgliedstaaten gestattet worden sein.