Absatz einsDie Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn:
- Ziffer einsdie Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 2 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und
- Ziffer 2die gemäß Unionsrecht vorgeschriebenen Bescheinigungen bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle der österreichischen Grenztierärztin oder dem österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle vorgelegt werden und
- Ziffer 3sich der verantwortliche Unternehmer anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen
oder wenn die Durchfuhr von einer Grenztierärztin oder einem Grenztierarzt eines Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, gestattet wurde.