Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019
BGBl. II Nr. 415/2019
V
§ 15
14.12.2019
VEVO 2019
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, müssen diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen sein und auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht sein.
27.12.2019
20010868
NOR40219876