Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019
BGBl. II Nr. 415/2019
V
§ 6
14.12.2019
VEVO 2019
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
(1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
(2) Abkommen gemäß Abs. 1 werden, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
27.12.2019
20010868
NOR40219867