Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Abkürzung

VEVO 2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Veterinärabkommen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFür die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Abkommen gemäß Absatz eins, werden, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219867