Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019
BGBl. II Nr. 415/2019
V
§ 1
14.12.2019
VEVO 2019
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
1. | lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“), | |||||||||
2. | toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und | |||||||||
3. | Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“). |
27.12.2019
20010868
NOR40219862