Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen
RGBl. Nr. 111 aus 1877, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 337/1914
BG
Paragraph 14
01.01.1915
29.07.1922
21/06 Wertpapierrecht
Die den Vertrauensmännern eingeräumten Befugnisse und Pflichten sind im Falle einer unter ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheit von jedem derselben selbständig auszuüben.
Die Functionsdauer der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner erlischt mit der Beendigung der Curatel.
Beim Wegfall oder bei der Verhinderung eines Vertrauensmannes tritt an dessen Stelle für die Dauer des Bedarfes derjenige Ersatzmann, welcher in der nach Paragraph 11, bestimmten Reihenfolge der nächste ist. Den Grund des Eintrittes von Ersatzmännern hat der gemeinsame Curator dem Gerichte von Fall zu Fall anzuzeigen.
Wird vom Curator dargethan, daß es unmöglich geworden sei, die erforderliche Anzahl von Vertrauensmännern, beziehungsweise Ersatzmännern zuzuziehen, so kann das Curatelgericht über das Ansuchen um Ertheilung der Genehmigung einer Rechtshandlung entscheiden, wenn wenigstens zwei und wenn nach Paragraph 10,, Absatz 5, vier Vertrauensmänner bestellt sind, wenigstens drei Vertrauensmänner, beziehungsweise Ersatzmänner bei dem Einschreiten des Curators mitgewirkt haben.
Die durch die Wahl und Thätigkeit der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner verursachten nothwendigen Kosten sind als Curatelkosten anzusehen.
Funktionsdauer, Kuratel, Kurator, Kuratelgericht, Erteilung, Tätigkeit
06.02.2020
10001685
NOR40219776