Kurztitel

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1877

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

04.02.1878

Außerkrafttretensdatum

31.12.1914

Index

21/06 Wertpapierrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 14,

Die den Vertrauensmännern eingeräumten Befugnisse und Pflichten sind im Falle einer unter ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheit von jedem derselben selbständig auszuüben.

Die Functionsdauer der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner erlischt mit der Beendigung der Curatel.

Beim Wegfall oder bei der Verhinderung eines Vertrauensmannes tritt an dessen Stelle für die Dauer des Bedarfes derjenige Ersatzmann, welcher in der nach Paragraph 11, bestimmten Reihenfolge der nächste ist. Den Grund des Eintrittes von Ersatzmännern hat der gemeinsame Curator dem Gerichte von Fall zu Fall anzuzeigen.

Wird vom Curator dargethan, daß es unmöglich geworden sei, die erforderliche Anzahl von Vertrauensmännern, beziehungsweise Ersatzmännern zuzuziehen, so kann das Curatelgericht über das Ansuchen um Ertheilung der Genehmigung einer Rechtshandlung entscheiden, wenn wenigstens zwei Vertrauensmänner, beziehungsweise Ersatzmänner bei dem Einschreiten des Curators mitgewirkt haben.

Die durch die Wahl und Thätigkeit der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner verursachten nothwendigen Kosten sind als Curatelkosten anzusehen.

Schlagworte

Funktionsdauer, Kuratel, Kurator, Kuratelgericht, Erteilung, Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40219775