Absatz eins,Aus den nach Paragraphen eins, 3, 11 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), St. G, Bl. Nr. 13, nach Paragraphen 9 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz), St. G. Bl. Nr. 32, und nach Paragraph 20, des Verfassungsgesetzes vom 19. September 1945 über das Verfahren vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallgesetz), St. G. Bl. Nr. 177, für verfallen oder nach Paragraph 5, des letztbezeichneten Verfassungsgesetzes für beschlagnahmt erklärten Vermögen sind auszusondern die Vermögenschaften und Vermögensrechte, die nach dem 13. März 1938, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen aus nationalen oder aus anderen Gründen den Eigentümern, insbesondere auch den Vereinten Nationen oder ihren Staatsangehörigen, im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind.