Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

FZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 2

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis
für den Binnenflugfunkdienst

Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2002, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.

In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis römisch eins (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch eins (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“

Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

3. In Anlage 2 werden die Wortfolgen „Fernmeldebüro für“ und „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.)

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR40219764