Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019,
V
Anlage 2,
01.01.2020
FZV
91/01 Fernmeldewesen
Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2002, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 2 wird in den Mustern für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch II (LRC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in Annex 2 of the CEPT/ERC/REC 31-05.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in Annex 2 der CEPT/ERC/REC 31-05 festgelegten Erfordernissen.“ eingfügt.
In Anlage 2 wird in den Mustern für das UKW-Betriebszeugnis römisch eins (ROC) und für das Allgemeine Betriebszeugnis römisch eins (GOC) nach dem Ausdruck „Radio Operator’s Certificates Law“ der Satz „He passed an examination which fulfills the requirements laid down in CEPT/ERC/DEC (99)01.“ und nach dem Wort „erfüllt“ der Satz „Die von ihm abgelegte Funker-Zeugnisprüfung entspricht den in CEPT/ERC/DEC (99)01 festgelegten Erfordernissen.“ eingefügt.“
Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
3. In Anlage 2 werden die Wortfolgen „Fernmeldebüro für“ und „Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt.)
19.12.2019
10012879
NOR40219764