Absatz eins,Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
Betriebsfunkverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 16
01.01.2020
BFV
91/01 Fernmeldewesen
19.12.2019
20007644
NOR40219758