(2)Absatz 2,Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Ansprüch aus Dienstverhältnissen gegenüber den in Spalte B des § 1 angeführten, nicht mehr bestehenden juristischen Personen; diese Ansprüche sind von dem in Spalte A des § 1 unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger zu erfüllen, und zwar soweit die nicht mehr bestehenden juristischen Personen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehende Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 12 Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B des § 1 genannten aufgelösten juristischen Personen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 1 bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Ansprüch aus Dienstverhältnissen gegenüber den in Spalte B des Paragraph eins, angeführten, nicht mehr bestehenden juristischen Personen; diese Ansprüche sind von dem in Spalte A des Paragraph eins, unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger zu erfüllen, und zwar soweit die nicht mehr bestehenden juristischen Personen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehende Stiftungen, Fonds und Anstalten (Paragraph 12, Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B des Paragraph eins, genannten aufgelösten juristischen Personen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.