Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Amtliche Stellen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAmtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      auf nationaler Ebene: die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
    2. Ziffer 2
      auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist – die nachgeordneten Behörden mit Verordnung ermächtigen kann;
    3. Ziffer 3
      juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, mit Verordnung übertragen haben.

    (Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  2. Absatz 3Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40219738