Absatz einsAmtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- Ziffer einsauf nationaler Ebene: die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie das Bundesamt für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
- Ziffer 2auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist – die nachgeordneten Behörden mit Verordnung ermächtigen kann;
- Ziffer 3juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, mit Verordnung übertragen haben.
(Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)