Kurztitel

ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.12.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass
    1. Ziffer eins
      amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.
    Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20010860

Dokumentnummer

NOR40219698