Absatz eins,Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass
- Ziffer einsamtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
- Ziffer 2eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
- Ziffer 3Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.
Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.