Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Frei lebendes Kleinwild

Paragraph 6,

Werden Tierkörper von Kleinwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß Paragraph eins, abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Eine kundige Person gemäß Paragraph 27, Absatz 3, LMSVG muss die Wildkörper auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Alle für Trichinose anfälligen Arten sind einer Trichinenuntersuchung nach einer in der Verordnung (EG) Nr. 2075 aus 2005, angeführten Methode zu unterziehen, wobei die Befristung gemäß Artikel 16, der genannten Verordnung nicht anzuwenden ist. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Die Vermarktung darf erst erfolgen, wenn diese Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass das Fleisch keine Merkmale aufweist, die darauf schließen lassen, dass es gesundheitlich bedenklich sein könnte. Steht keine kundige Person zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Werden bei der Untersuchung gemäß Ziffer eins, auffällige Merkmale im Sinne des Artikel 28, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 festgestellt oder vor dem Erlegen Verhaltensstörungen beobachtet oder besteht ein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person den zuständigen amtlichen Tierarzt davon unterrichten, sofern der Tierkörper nicht unschädlich beseitigt wird. Die kundige Person hat über die gemäß Ziffer eins, durchgeführten Untersuchungen Aufzeichungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen Bericht zu erstatten.
  3. Ziffer 3
    Die Wildkörper müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als +4°C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich. Magen und Gedärme müssen sobald wie möglich entfernt werden.
  4. Ziffer 4
    Tierkörper dürfen nicht übereinander liegend gelagert oder so transportiert werden, dass sie hygienisch beeinträchtigt werden.
  5. Ziffer 5
    Die Vermarktung hat binnen 7 Tagen nach dem Erlegen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40219612