Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Frei lebendes Großwild

Paragraph 5,

Werden Tierkörper von Großwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß Paragraph eins, abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Nach dem Erlegen des frei lebenden Großwilds müssen Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden;
    erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern. Dabei hat der Jäger auf Merkmale zu achten, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.
  2. Ziffer 2
    Eine kundige Person gemäß Paragraph 27, Absatz 3, LMSVG muss die Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (außer Magen und Darm) auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Alle für Trichinose anfälligen Arten sind einer Trichinenuntersuchung nach einer in der Verordnung (EG) Nr. 2075 aus 2005, mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. Nr. L 338 aus 2005, vom 22. Dezember 2005, angeführten Methode zu unterziehen, wobei die Befristung gemäß Artikel 16, der genannten Verordnung nicht anzuwenden ist. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Die Vermarktung darf erst erfolgen, wenn diese Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass das Fleisch keine Merkmale aufweist, die darauf schließen lassen, dass es gesundheitlich bedenklich sein könnte. Steht keine kundige Person zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Werden bei der Untersuchung gemäß Ziffer 2, keine auffälligen Merkmale im Sinne des Artikel 28, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, festgestellt, und vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer ersehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens vom Jäger aufgeführt werden. Diese Bescheinigung ist in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen. Die kundige Person hat über die gemäß Ziffer 2, durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen Bericht zu erstatten.
  4. Ziffer 4
    Werden bei der Untersuchung gemäß Ziffer 2, abweichende Merkmale von der kundigen Person festgestellt, so muss die kundige Person, die die Untersuchung vorgenommen hat, dem zuständigen amtlichen Tierarzt mitteilen, welche auffälligen Merkmale, welche Verhaltensstörungen oder welcher Verdacht auf Umweltkontamination sie bewogen hatten, keine Bescheinigung gemäß Ziffer 3, auszustellen, sofern der Tierkörper nicht unschädlich beseitigt wird.
  5. Ziffer 5
    Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als +7°C abgekühlt werden, zum menschlichen Verzehr vorgesehene Eingeweide auf nicht mehr als +3°C. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
  6. Ziffer 6
    Tierkörper dürfen nicht übereinander liegend gelagert oder so transportiert werden, dass sie hygienisch beeinträchtigt werden.
  7. Ziffer 7
    Die Vermarktung hat längstens binnen 7 Tagen nach dem Erlegen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40219611