Kurztitel

PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.12.2019

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (Paragraph 46 b, Absatz 3 und 4 VBG, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A bei zehn bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    3. Ziffer 3
      der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
    4. Ziffer 4
      der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
  2. Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, unterliegenden Schulen die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Schule,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der der Schule gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
    Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, erhöht sich die für die Zuweisung maßgebliche Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten, wenn nicht bereits eine Zuweisung zur Kategorie C gegeben ist,
    1. Ziffer eins
      um 7,5% in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, zweiter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, und
    2. Ziffer 2
      um 10% in Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraphen 8 f und 8 g SchOG sowie Paragraph 5 a, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 5 b, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.
  4. Absatz 4,Die Bildungsdirektion kann die gemäß Paragraph 2, ermittelte und gegebenenfalls gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten Schule oder Schulen (des Schulclusters) gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20010841

Dokumentnummer

NOR40219602