Kurztitel

Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

DiStG 2020-UmsetzungsV

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (Paragraphen 3 bis 5) teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010833

Dokumentnummer

NOR40219532