Treuhandkonten (Anderkonten), deren Treuhänder ein befugter Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder) ist, sofern es sich um ein Sammelanderkonto handelt, das den standesrechtlichen Bestimmungen, denen der befugte Parteienvertreter unterliegt, entsprechend eingerichtet, geführt und geschlossen wird oder sofern das Konto der Verwahrung von Geldern gemäß § 1 iVm § 104 Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019, dient oder sofern das Konto im Zusammenhang mit einem der in § 87 Z 5 GMSG angeführten Zwecke eingerichtet ist. Davon ausgenommen sind Treuhandkonten, die der Verwaltung von Vermögenswerten dienen;Treuhandkonten (Anderkonten), deren Treuhänder ein befugter Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder) ist, sofern es sich um ein Sammelanderkonto handelt, das den standesrechtlichen Bestimmungen, denen der befugte Parteienvertreter unterliegt, entsprechend eingerichtet, geführt und geschlossen wird oder sofern das Konto der Verwahrung von Geldern gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 104, Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75 aus 1871, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,, dient oder sofern das Konto im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 87, Ziffer 5, GMSG angeführten Zwecke eingerichtet ist. Davon ausgenommen sind Treuhandkonten, die der Verwaltung von Vermögenswerten dienen;