Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.11.2019

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anpassung bestehender Anlagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 für die Anpassung der nach Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des 13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996.
  2. Absatz 2,Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für eine derartige Verordnung die in Anlage C festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
  3. Absatz 3,Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist Anlage C sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, (Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage C oder die in der maßgeblichen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz 3, festgelegten Frist oder der in Anlage C festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz 3, in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, festgelegt, so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR40219196