(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
Herstellen von Holzspanplatten,
Herstellen von Holzfaserplatten,
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 oder 2Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, oder 2
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden. Betreffend die Einleitung von Niederschlagswasser von Holzlager- und -verarbeitungsplätzen im Freien aus Betrieben und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) in ein Fließgewässer regelt diese Verordnung in § 4 Abs. 6 für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe die Mindesthäufigkeit der Überwachung und in § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und c den Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik abweichend von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996. Dies gilt auch für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 3, bei denen ausschließlich solches Niederschlagswasser anfällt.in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden. Betreffend die Einleitung von Niederschlagswasser von Holzlager- und -verarbeitungsplätzen im Freien aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) in ein Fließgewässer regelt diese Verordnung in Paragraph 4, Absatz 6, für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe die Mindesthäufigkeit der Überwachung und in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und c den Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik abweichend von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,. Dies gilt auch für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3, bei denen ausschließlich solches Niederschlagswasser anfällt.