Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

19.11.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Verordnungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,).

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,.

Text

Technische Vorkehrungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür den Verbindungsaufbau zum Datenverbund dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus dem Datenverbund über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  2. Absatz 2Zugriffe auf den Datenverbund sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf den Datenverbund und Verarbeitungsvorgänge überprüfbar machen.
  3. Absatz 3Wird ein Gerät, das den Zugang zum Datenverbund ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Abfrage von Daten aus dem Datenverbund durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2019,

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40219172