Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2001,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
15.11.2019
27.09.1996
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
1. Das Übereinkommen wurde gemäß seinem Artikel 18, Absatz 4, ab 11.7.2001 angewendet.
2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE AUSLIEFERUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
StF: BGBl. III Nr. 143/2001 (NR: GP XXI RV 273 und Zu 273 AB 374 S. 44. BR: AB 6279 S. 670.)
BGBl. III Nr. 255/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 80/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)
BGBl. III Nr. 79/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 187/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 190/2019 (K über IDAT)
BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
[CELEX-Nr. 32016L0680, 32016L0800, 32016L1919]
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
*Belgien römisch drei 255 aus 2001,, römisch drei 190 aus 2019, *Dänemark römisch drei 143 aus 2001,, römisch drei 190 aus 2019, *Deutschland römisch drei 143 aus 2001,, römisch drei 190 aus 2019, *Estland römisch drei 79 aus 2006,, römisch drei 190 aus 2019, *Finnland römisch drei 143 aus 2001,, römisch drei 190 aus 2019, *Frankreich römisch drei 79 aus 2006,, römisch drei 190 aus 2019, *Griechenland römisch drei 79 aus 2006,, römisch drei 190 aus 2019, *Irland römisch drei 79 aus 2006,, römisch drei 190 aus 2019, *Italien römisch drei 187 aus 2019,, römisch drei 190 aus 2019, *Lettland römisch drei 79 aus 2006,, römisch drei 190 aus 2019, *Litauen römisch drei 79 aus 2006,, römisch drei 190 aus 2019, *Luxemburg römisch drei 255 aus 2001,, römisch drei 190 aus 2019, *Niederlande römisch drei 143 aus 2001,, römisch drei 187 aus 2019,, römisch drei 190 aus 2019, *Polen römisch drei 187 aus 2019,, römisch drei 190 aus 2019, *Portugal römisch drei 143 aus 2001,, römisch drei 190 aus 2019, *Schweden römisch drei 255 aus 2001,, römisch drei 190 aus 2019, *Slowenien römisch drei 187 aus 2019,, römisch drei 190 aus 2019, *Spanien römisch drei 143 aus 2001,, römisch drei 190 aus 2019, *Vereinigtes Königreich römisch drei 80 aus 2002,, römisch drei 190 aus 2019, *Zypern römisch drei 79 aus 2006,, römisch drei 190/2019
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Mitgliedstaaten erklären, daß dieses Übereinkommen das Asylrecht, wie es durch ihre jeweiligen Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ergänzt durch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch diese Mitgliedstaaten unberührt läßt.
Dänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, dass sie – wie im Laufe der Verhandlungen über ihren Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt – ihre Erklärungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend machen werden.
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf die Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des genannten Übereinkommens anzuwenden.
Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.
Griechenland legt Artikel 5 unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser Auslegungsweise wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung gewährleistet, welche
Portugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 eingelegt hat, wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Verfassungsgericht nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenen Zusicherungen für ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvorschriften und gemäß seiner Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen fördert, die zugunsten der auszuliefernden Person vorgesehen werden können.
Portugal bekräftigt die Gültigkeit der Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden internationalen Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Artikels 5 des Übereinkommens über den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eingegangen ist.
Der Rat erklärt,
Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist.
Die Republik Österreich erklärt, Artikel 5 Absatz eins, nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und solchen strafbaren Handlungen anzuwenden, die den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen, dem in Artikel 3 Absatz 4, beschriebenen Verhalten entsprechen und darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ist die Auslieferung österreichischer Staatsbürger unzulässig. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Österreich wird daher die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.
Die Republik Österreich erklärt, in ihren Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 als erteilt anzusehen, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.
Die Republik Österreich erklärt, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist, unmittelbar um die in Artikel 13, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.
Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in Österreich die Landesgerichte zuständig.
Die Republik Österreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung der Erklärung anwendbar wird.
Zentrale Behörde im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, ist das Bundesministerium für Justiz.
Die Notifikation gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens wurde am 12. April 2001 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen und hiebei Erklärungen gemäß dessen Artikel 18, Absatz 4, abgegeben:
Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Niederlande, Portugal, Spanien.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat ferner mitgeteilt, dass das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 18, Absatz 4, zwischen den genannten Staaten und Österreich ab 11. Juli 2001 anwendbar wird.
Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. weitere Erklärungen abgegeben:
Belgien behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 nicht anzuwenden.
Die Auslieferung der Staatsangehörigen wird nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden in Bezug auf Belgien weiterhin Anwendung.
Die zentrale Behörde ist das Justizministerium, Direction générale de la légalisation pénale et des droits de l’homme, Service des cas individuels en matière de coopération judiciaire internationale.
In Belgien sind die folgenden Justizbehörden für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen im Anschluss an ein Auslieferungsersuchen zuständig:
Das Auslieferungsersuchen kann abgelehnt werden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlungen nach dänischem Recht keine strafbaren Handlungen sind, auch wenn diese Handlungen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen und eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten zur Folge haben können und die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlung zu begehen.
Artikel 5 Absatz 1 wird nur auf strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf solche strafbare Handlungen angewandt, die gemäß der Beschreibung in Artikel 3 Absatz 4 von Verhaltensweisen dieser Art den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen können und darauf ausgerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, dänischer Staatsangehöriger ist.
Was Dänemark betrifft, so ist Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar, es sei denn, die ausgelieferte Person hat sich bei der Abgabe ihres Einverständnisses zur Auslieferung von Dänemark in einen anderen Mitgliedstaat damit einverstanden erklärt, auf Grund von anderen als den ihre Auslieferung begründenden und vor dieser begangenen strafbaren Handlungen gerichtlich verfolgt und an einen dritten Mitgliedstaat weitergeliefert zu werden, oder aber die ausgelieferte Person hat der Weiterlieferung bei einer Gerichtsverhandlung in dem Mitgliedstaat, in den sie ausgeliefert wurde, zugestimmt.
Für Dänemark ist die benannte Behörde das Justizministerium, 1216 Kobenhavn K, Slotsholmsgade 10.
Die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine an Dänemark gerichtete Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgegeben haben, können die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden Dänemarks, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen.
Was Dänemark betrifft, so sind für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der in Artikel 14 Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlagen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft zuständig. Laut Prozessordnung umfasst die Staatsanwaltschaft das Justizministerium, den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwälte, den Reichspolizeichef in Kopenhagen und die Polizeipräsidenten.
Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muss daher in jedem Fall abgelehnt werden.
Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.
Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sind der Bundesminister der Justiz und die Justizminister und -senatoren der Länder. Für den Empfang und die Übermittlung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Unterlagen per Telekopie ist jedoch nur der Bundesminister der Justiz als zentrale Behörde anzusehen.
Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen gemäß Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsüberkommens unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden übermittelt und beantwortet werden können. So weit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchte Staat ist, sind für Anforderung und Entgegennahme ergänzender Unterlagen die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten zuständig. Soweit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchende Staat ist, sind für Anforderung und Übermittlung ergänzender Unterlagen der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zuständig. Das Ersuchen um Auskunft ist unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde zu richten, welche die Auslieferung im Einzelfall betreibt.
Das Riigikogu (Parlament) der Republik Estland hat folgende Erklärung abgegeben:
Finnland lässt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nur unter folgenden Bedingungen zu:
Ein finnischer Staatsangehöriger kann nach dem Ermessen des Justizministeriums in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke eines Gerichtsverfahrens wegen einer strafbaren Handlung ausgeliefert werden, die nach dem finnischen Recht mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren Haft bedroht ist, wenn sie in Finnland unter ähnlichen Umständen begangen wird.
Voraussetzung für die Auslieferung ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat sich verpflichtet, unmittelbar nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, den ausgelieferten finnischen Staatsangehörigen für den etwaigen Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Finnland zurückzuführen, wenn der Verurteilte seine Zustimmung zum Vollzug der Strafe in Finnland gegeben hat.
Ein finnischer Staatsangehöriger darf weder wegen einer politischen strafbaren Handlung noch wegen einer strafbaren Handlung, die in Finnland, auf einem finnischen Schiff – während es sich auf hoher See befand – oder in einem finnischen Luftfahrzeug begangen wurde, ausgeliefert werden.
Ein finnischer Staatsangehöriger darf ohne Einwilligung des Justizministeriums wegen keiner anderen als der im Auslieferungsersuchen genannten strafbaren Handlung angeklagt oder bestraft werden.
Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht an einen anderen Staat weitergeliefert werden.
Finnland wendet Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf die Weiterlieferung an, es sei denn, dass Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ihre Zustimmung zur Weiterlieferung gegeben hat.
Die zentrale Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 ist in Finnland das Justizministerium.
Die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen kann nach Maßgabe von Artikel 14 unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. In Finnland sind das Justizministerium, die nationale Kriminalpolizei und der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 14 des Übereinkommens für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen zuständig.
Frankreich erklärt gemäß Absatz 2 und unter Beachtung der gemeinsamen Erklärung zum Asylrecht, dass es Absatz eins, nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gemäß den Artikel eins und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977 und allen Formen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Hinblick auf die Begehung dieser strafbaren Handlungen anwendet.
Frankreich erklärt, dass es eigene Staatsangehörige nicht zur Verbüßung einer Strafe ausliefert, die von einem Gericht des ersuchenden Staates verhängt wurde. Es bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung in dem betreffenden Staat vorbehaltlich der Gegenseitigkeit und – im Falle der Verurteilung der auszuliefernden Person zu einer Freiheitsstrafe – unter der Bedingung, dass die betreffende Person – sofern sie dies nicht ablehnt – in das Hoheitsgebiet der französischen Republik verbracht wird, um dort ihre Strafe zu verbüßen.
Frankreich erklärt in Übereinstimmung mit Absatz 2,, dass Artikel 15, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, sofern nicht die betroffene Person der Auslieferung zustimmt und ausdrücklich auf ihr Recht des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 7, des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verzichtet oder wenn die Person der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
Frankreich benennt die Direktion „Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen“ (Direction des affaires criminielles et des graces) beim Justizministerium als zentrale Behörde, die die Auslieferungsersuchen und die in diesem Artikel genannten sonstigen Unterlagen und Schriftstücke in Empfang nimmt und übermittelt.
Griechenland wendet Artikel 5, Absatz eins, nur an in Bezug auf:
Griechenland gewährt die Auslieferung im Zusammenhang mit einem Steuerdelikt nur für Taten oder Unterlassungen, die eine Straftat im Zusammenhang mit der Besteuerung, der Mehrwertsteuer oder Zöllen darstellt.
Griechenland gewährt keine Auslieferung seiner Staatsangehörigen.
Griechenland wird weiterhin Artikel 15, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens anwenden, mit der Ausnahme, dass die betroffene Person, die der Auslieferung zugestimmt hat, aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung auf den Vorteil des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Gemäß diesem Artikel wird als zentrale Behörde das Ministerium für Justiz benannt.
Irland behält sich das Recht vor, Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens nicht anzuwenden. Irland erklärt, dass es Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens nur auf Straftaten gemäß Litera a und Litera b, von Absatz 2, des genannten Artikels anwendet. Irland erklärt, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen gewährt, jedoch nur auf Basis der Gegenseitigkeit. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, hat Irland den Minister für Justiz, Gleichheit und Gesetzesreform als zentrale Behörde für die Zwecke dieses Übereinkommens benannt.
„Die Italienische Republik erklärt, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.“
„Die Italienische Republik bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.“
„Die Italienische Republik erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.“
„Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 13 ist das Ministerium der Justiz.“
Das Fürstentum Liechtenstein hat sich aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands Amtsblatt Nummer L 160 vom 18.6.2011 Seite 3) zur Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet.
Erklärung und Mitteilung Liechtensteins zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 14. Jänner 2009:
„Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“
„Gemäß Artikel 13, Absatz eins und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“
Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass das Ministerium für Justiz und das Amt des Generalstaatsanwaltes die zentralen Behörden zur Ausübung der im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenen Funktionen sind. Gemäß Artikel 18, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass wenn das Übereinkommen zum Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Litauen zur Europäischen Union noch nicht in Kraft ist, das Übereinkommen im Verhältnis der Republik Litauen zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhaltes abgegeben haben, anwendbar ist.
Ziffer eins Gemäß Artikel 3 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllt sind, wenn die Beteiligung der auszuliefernden Person neben den Bedingungen der Artikel 66 und 67 jene der Artikel 324 und 324b des Strafgesetzbuches oder jene des Artikels 11 des geänderten Gesetzes vom 19. Februar 1973 über den Verkauf medikamentöser Stoffe und die Bekämpfung der Drogensucht erfüllt.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es Artikel 5 Absatz 1 nur anwendet im Zusammenhang mit
Ziffer 3 Gemäß Artikel 6 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Ziffer 4 Gemäß Artikel 7 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt und in den Beziehungen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens den im Rahmen der Artikel 6 und 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingelegten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung aufrecht erhält.
Ziffer 5 Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin anwendbar sind, es sei denn, dass die ausgelieferte Person gemäß dem vorliegenden Übereinkommen ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
Ziffer 6 Gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt Luxemburg, dass das Ministerium der Justiz beauftragt wird, im Großherzogtum Luxemburg die Aufgabe einer zentralen Behörde im Sinne von Artikel 13 des am 27. September 1996 unterzeichneten Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahrzunehmen.
Ziffer 7 Gemäß Artikel 14 erklärt Luxemburg, dass in den Beziehungen Luxemburgs zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls unmittelbar den Generalstaatsanwalt um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können. Wenn Luxemburg der ersuchte Staat ist, können der Minister der Justiz, der Generalstaatsanwalt sowie die mit dem Auslieferungsverfahren befassten Justizbehörden solche ergänzenden Unterlagen beantragen.
Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 3, dass Artikel 3 Absatz 1 nicht angewandt wird.
Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 2, dass Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben a und b angewandt wird.
Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2, dass die Niederlande die Auslieferung oder Durchlieferung niederländischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung einer Strafe oder Durchführung anderer Maßregeln nicht bewilligt.
Niederländische Staatsangehörige können jedoch zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden, sofern der ersuchende Staat garantiert, dass die auszuliefernde Person wieder an die Niederlande rücküberstellt wird, um dort ihre Strafe anzutreten, wenn gegen sie nach Auslieferung eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, oder eine die Freiheit beschränkende Maßregel verhängt wurde.
In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt für die Anwendung dieses Übereinkommens als niederländischer Staatsangehöriger jede Person, die die niederländische Staatsbürgerschaft besitzt sowie Ausländer, die in die niederländische Gesellschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden für die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftatbestände verfolgt werden können und in Bezug auf diese Ausländer gerechtfertigterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht infolge einer nach Auslieferung gegen sie verhängte Strafe oder Maßregel verlieren werden.
Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin Anwendung findet, sofern die betreffende Person niederländischer Staatsangehöriger im Sinne der zu Artikel 7 Absatz 2 abgegebenen Erklärung ist.
Hinsichtlich der Ergänzung der Unterlagen im Sinne des Artikels 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Artikels 13 des Benelux-Auslieferungsübereinkommens gilt Folgendes in Bezug auf
Die gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgegebene Erklärung betreffend die vorläufige Anwendung des Übereinkommens wurde zurückgenommen.
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.
Nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Artikel 55 Absatz 1 ihrer Verfassung die Auslieferung polnischer Staatsangehöriger verbietet und Polen somit entsprechenden Auslieferungsersuchen in keinem Fall stattgibt.
Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwenden wird, es sei denn, dass Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
Nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie das Justizministerium als zentrale Behörde benennt, die beauftragt ist, die Auslieferungsersuchen und die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Unterlagen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen.
Schweden wird Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.
Unter den nachstehend genannten Bedingungen kann ein schwedischer Staatsangehöriger zum Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ausgeliefert werden. Schweden behält sich jedoch stets das Recht vor, die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen abzulehnen.
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist weiterhin anwendbar, außer in den Fällen gemäß dem vereinfachten Auslieferungsverfahren, in denen die auszuliefernde Person ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet, oder wenn die Person, die andernfalls auszuliefern ist, ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet.
Das Justizministerium ist die zentrale Behörde für Auslieferungsangelegenheiten.
Der Generalstaatsanwalt oder jeder andere Staatsanwalt, der mit einer Auslieferungssache befasst ist, ist befugt, sich direkt mit seinen ausländischen Amtskollegen in Verbindung zu setzen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands Amtsblatt Nummer L 53 vom 27.2.2008 Seite 52) zur Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet.
Erklärung und Mitteilung der Schweiz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 20. März 2006:
„Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“
„Gemäß Artikel 13, Absatz eins und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien im Einklang mit Artikel 47 der Verfassung der Republik Slowenien, dass sie keine Staatsangehörigen der Republik Slowenien ausliefern wird.
In Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung keine Straftat im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien darstellt, nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass das Ministerium der Justiz der Republik Slowenien die für die Übermittlung und den Empfang von Auslieferungsersuchen und der erforderlichen Beweisunterlagen zuständige zentrale Behörde ist.
Gemäß Artikel 14 erklärt die Republik Slowenien, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten ihre Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.
Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen nur zulässt, wenn die Handlung auch in Spanien strafbar ist und der ersuchende Staat garantiert, dass der Betreffende im Falle einer Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe unverzüglich nach Spanien überstellt wird.
Gemäß Artikel 18 benennt Spanien in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 als zentrale Behörde das Technische Generalsekretariat des Justizministeriums (Secretaría General Téchnica del Ministerio de Justicia).
Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 14, dass in seinen Beziehungen zu den Staaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Ersuchen um ergänzende Unterlagen direkt an die Justizbehörde gerichtet werden können, die um Auslieferung ersucht hat.
Artikel 11
Auf Grund von Artikel 11 erklärt das Vereinigte Königreich, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt angesehen wird, sofern es nicht bei der Bewilligung der Auslieferung im Einzelfall etwas anderes mitteilt.
Artikel 13
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt das Vereinigte Königreich die folgenden zentralen Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln und in Empfang zu nehmen. Für Ersuchen, die an das Vereinigte Königreich gerichtet werden, sind das Innenministerium (Home Office) und das Ministerium für Schottland (Scotland Office) zuständig. Für Ersuchen des Vereinigten Königreichs sind das Innenministerium, das schottische Justizministerium (Scottish Executive Justice Department) und das Ministerium für Nordirland (Northern Ireland Office) zuständig.
Artikel 16
findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts gegen Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.
Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt.
Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens, dass sie das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als die zentrale Behörde benennt, die die in dem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig,
IN DEM WUNSCH, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser Ziele,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran haben sicherzustellen, daß die Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, soweit ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien basieren und soweit sie die Verpflichtungen einhalten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) niedergelegt sind,
IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des vom Rat mit Rechtsakt vom 10. März 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2),
IN ANBETRACHT DESSEN, daß zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Übereinkommen zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 3) vom 13. Dezember 1957 und der anderen einschlägigen Übereinkommen geschlossen werden sollte,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen dieser Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
_____________
1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,
3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,
Die im Anhang zu Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2001, kundgemachten Erklärungen sind in Paragraph 0 dokumentiert.
e-rk3
09.02.2023
20001438
NOR40219138