Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Tritt mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft vergleiche Paragraph 369, Ziffer 2,).

Text

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (Paragraph 32,) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  2. Absatz 2Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
      • Strichaufzählung
        ab 1. Juli 2012
        16 %,
         
      • Strichaufzählung
        ab 1. Juli 2013
        16,5 %,
         
      • Strichaufzählung
        ab 1. Jänner 2015
        17 %;
         
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
      • Strichaufzählung
        ab 1. Juli 2012
        6,8 %,
         
      • Strichaufzählung
        ab 1. Juli 2013
        6,3 %,
         
      • Strichaufzählung
        ab 1. Jänner 2015
        5,8 %.
         
    Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  3. Absatz 3Für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist für alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer eins,, ist der Prozentsatz nach Absatz 2, Ziffer 2, so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Beitrag gemäß den Absatz eins bis 3 ist auf Cent zu runden.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 134 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40219099