Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Steuerbefreiungen

Artikel 6,

  1. Absatz einsSteuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,). Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
  2. Absatz 2Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
    1. Ziffer eins
      der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      der Gegenstände, deren Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
    4. Ziffer 4
      der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, nicht eintritt.
  3. Absatz 3Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7, buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
    Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr dem Zollamt Österreich die unter Litera a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter Litera c, genannten Nachweis erbringt:
    1. Litera a
      seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
    2. Litera b
      die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Artikel 7, Absatz eins, oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Artikel 7, Absatz 2 ;,
    3. Litera c
      den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.
  4. Absatz 4Steuerfrei ist die Lieferung an den Unternehmer, der gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2, behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte.
  5. Absatz 5Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40219098