Absatz einsAls Lieferung gegen Entgelt gilt:
Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:
- Litera azur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Artikel 3, Absatz 3, bestimmt;
- Litera bzur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach Paragraph 3, Absatz 11, bestimmt;
- Litera czur Ausführung einer steuerfreien Lieferung im Sinne des Paragraph 7, oder Artikel 7 ;,
Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
- Litera efür Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;
- Litera fvorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat;
- Litera gwährend höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.
- Litera hzur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt.
Bei Wegfall der unter Litera a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;