Absatz einsEine innergemeinschaftliche Lieferung (Artikel 6, Absatz eins,) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ziffer einsDer Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Wurde ein Gegenstand gemäß Artikel 3, Absatz 2, im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbracht und wird der Gegenstand, innerhalb der in Artikel eins a, Absatz 3, genannten Frist an den geplanten Erwerber geliefert, gilt die Voraussetzung des ersten Satzes in diesem Zeitpunkt als erfüllt;
- Ziffer 2der Abnehmer ist
- Litera aein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
- Litera beine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- Litera cbei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
- Ziffer 3der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar;
- Ziffer 4der Abnehmer im Sinne der Ziffer 2, Litera a und Litera b, hat dem Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt;
- Ziffer 5der Unternehmer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Artikel 21, Absatz 3, nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.