(8)Absatz 8,Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 130 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; Paragraph 130, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, 107 a, oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a ASVG oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4, 116 a, oder 116b GSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.