Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl
    1. Ziffer eins
      in das Mineralöllager aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      im Mineralöllager verbraucht wurde;
    3. Ziffer 3
      aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 entsprechen. Paragraph 52, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3,, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40219046