Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 460 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch zehn

Elektronische Datenverarbeitung

Paragraph 460 d,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsnummer nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (Dachverband) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktservice verwendet werden. Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen, Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im Rahmen der Gleichsetzungstabelle (Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Versicherungsnummern, andere personenbezogene Ordnungsbegriffe der Sozialversicherung und allenfalls auch damit verbundene bereichsspezifische Personenkennzeichen nach Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sind durch den Dachverband mit verbindlicher Wirkung für alle Sozialversicherungsträger und alle anderen Stellen, von denen die Versicherungsnummer bzw. das bereichsspezifische Personenkennzeichen als Ordnungsbegriff verwendet wird, zu ändern, wenn dies auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung beantragt wird. Der Dachverband hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Versicherungszeiten und Anwartschaften, die unter einer Versicherungsnummer gespeichert wurden, auch für Angelegenheiten zur Verfügung stehen, die in weiterer Folge unter Verwendung der geänderten Versicherungsnummer bearbeitet werden.
  3. Absatz 3,An Personen, denen eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 a, des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, bewilligt wurde, ist auf ihren Antrag eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Dieser Antrag ist unter Vorlage der Dokumente zum Beleg einer solchen Namensänderung beim Dachverband zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40218999