Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 85,

  1. Absatz einsWer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
  4. Absatz 4Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218959