Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Untergang, Vernichtung

Paragraph 82,

  1. Absatz einsSind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen.
  2. Absatz 2Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt Österreich anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218956