Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 81,

  1. Absatz einsFür Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, entsteht keine Steuer.
  2. Absatz 2Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Inhaber des Alkohollagers.

Paragraph 10, Absatz 3, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 3Das Zollamt Österreich kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.
  2. Absatz 4Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Reinigungsverlust, Bearbeitungsverlust, Verarbeitungsverlust,

Abfüllverlust, Verlust

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218955