Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 78,

  1. Absatz einsDer Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
  2. Absatz 2Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,
    2. Ziffer 2
      der Tag, an dem
      1. Litera a
        mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
      2. Litera b
        über die Stoffe verfügt wird,
    3. Ziffer 3
      die Art der Verfügung über die Stoffe,
    4. Ziffer 4
      wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.
  3. Absatz 3Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
    2. Ziffer 2
      den Tag der Veräußerung,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.
  5. Absatz 5Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.
  6. Absatz 6Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
    1. Ziffer eins
      der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
    2. Ziffer 2
      der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
    3. Ziffer 3
      der Zweck des Wegbringens,
    4. Ziffer 4
      Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,
    ersichtlich sind. Paragraph 71, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218953