Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 73,

  1. Absatz einsBleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt Österreich auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. Absatz 2Soweit Apotheken auf ärztliche Verschreibung Alkohol mit einem Alkoholgehalt, der nach einer auf Grund des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, erlassenen Verordnung vorgeschrieben ist, aus Behältern mit einem Rauminhalt bis zu drei Raumliter veräußern oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwenden, haben sie die Alkoholmenge aufzuzeichnen, mit der die Behälter befüllt werden.
  3. Absatz 3Wird in Apotheken oder Drogerien Alkohol an Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Hebammen oder in Apotheken auf ärztliche Verschreibung im Einzelfall in einer Menge von mehr als 0,5 Raumliter abgegeben, ist der Name und die Anschrift des Erwerbers festzuhalten.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht, wenn auf Freischein bezogenem Alkohol unter amtlicher Überwachung Wein zugesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218951