Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Zulassung von einfachen Brenngeräten

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Aufbewahrungsort.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218944