Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Erlöschen der Lagerbewilligung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDie Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im Paragraph 31, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,
    2. Ziffer 2
      eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,
    3. Ziffer 3
      den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
  2. Absatz 2Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins und 5 und Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218932