Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 26,

Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt Österreich, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt Österreich festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des Paragraph 21, Absatz 5, nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (Paragraph 79,) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt Österreich zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218923