Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz einsSoll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt Österreich auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.
  2. Absatz 2In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218921