Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBeantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
    1. Ziffer eins
      die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
    3. Ziffer 3
      die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
    gelten die Paragraphen 20 und 21 sinngemäß.
    Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Absatz eins, bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218919