Absatz einsBeantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
- Ziffer einsdie örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
- Ziffer 2die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
- Ziffer 3die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
gelten die Paragraphen 20 und 21 sinngemäß.
Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.