Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
    3. Ziffer 3
      die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
    4. Ziffer 4
      die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,)
    1. Ziffer 6
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
    2. Ziffer 2
      ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
    4. Ziffer 4
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
  3. Absatz 3Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt Österreich hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 2, entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
    2. Ziffer 2
      Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
    3. Ziffer 3
      die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
    4. Ziffer 4
      Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
    5. Ziffer 5
      die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
  4. Absatz 4Das Zollamt Österreich hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
    2. Ziffer 2
      im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218918