Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freischein, Erlöschen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür das Erlöschen des Freischeins gilt Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 5 und Absatz 3, sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
  3. Absatz 3Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.
  4. Absatz 4Das Zollamt Österreich kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt Paragraph 82, sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218915