Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuervergütung in besonderen Fällen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
    1. Ziffer eins
      Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
    2. Ziffer 2
      Pralinen oder andere Lebensmittel nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,
    ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Standort des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      die Art des Betriebes,
    4. Ziffer 4
      alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
  3. Absatz 3Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
    4. Ziffer 4
      eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
    5. Ziffer 5
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218909