Absatz einsDie Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
- Ziffer einsAromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
- Ziffer 2Pralinen oder andere Lebensmittel nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,
ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen.