Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, daß
    1. Ziffer eins
      für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.
  2. Absatz 2Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
  4. Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,)

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218908