Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Teil römisch eins
Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
  2. Absatz 2,Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
    1. Ziffer eins
      Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG Amtsblatt EG Nummer L 9 vom 14.1.2009, Seite 12), in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1), in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
    4. Ziffer 4
      anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
    5. Ziffer 5
      Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
    7. Ziffer 7
      Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
    8. Ziffer 8
      Ort der Einfuhr:
      1. Litera a
        beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Alkohol bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
      2. Litera b
        beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Alkohol in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist.
  4. Absatz 4,Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)

  5. Absatz 6,Alkohol im Sinne des Absatz eins, sind Waren
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,
    3. Ziffer 3
      der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.
  6. Absatz 7,Alkoholhaltige Waren im Sinne des Absatz eins, sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (Paragraph 2, Absatz eins,) unterliegende Waren.
  7. Absatz 8,Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 Amtsblatt EG Nummer L 256 Seite 1) in der Fassung des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 Amtsblatt EG Nummer L 319 Seite 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
  8. Absatz 9,Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218907