Absatz eins,Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist
- Ziffer einsregelmäßig das Versicherungsentgelt;
- Ziffer 2bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;
- Ziffer 3bei Versicherungsverträgen, die gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
- Litera abei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e,
- Sub-Litera, a, adie vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern,
- Sub-Litera, b, bdie nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, der Hubraum in Kubikzentimetern und die kombinierten CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, die nach dem World Motorcycle Test Cycle (WMTC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2. März 2013, Seite 52 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 129 aus 2019, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 30 vom 16. Januar 2019, Seite 106, ermittelt wurden;
- Litera bbei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
- Sub-Litera, a, adie vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt,
- Sub-Litera, b, bdie nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230 aus 2012, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/1151), ABl. Nr. L 175 vom 7. Juli 2017, Seite 1, nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer,
- Sub-Litera, c, cdie nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden und für welche die CO2-Emissionen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt;
- Litera cbei allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.