Gebührengesetz 1957
BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
BG
§ 32
01.01.2021
GebG
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
07.08.2020
10003882
NOR40218852