Absatz einsHat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- Strichaufzählungdurch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- Strichaufzählungbei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,),
- Strichaufzählungohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
- Strichaufzählungdurch eine Behinderung eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.