Absatz einsEinkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
- Ziffer einsim Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,, einem besonderen Steuersatz von 25%,
- Ziffer 2in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 5,) anzuwenden ist.
Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Ziffer 2, anzuwenden.