Absatz einsAbgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,
BG
Paragraph 242,
30.10.2019
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Kleinbetrag
30.10.2019
10003940
NOR40218805