Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 48 f,

  1. Absatz eins,Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person nach Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nicht zu informieren ist oder
    2. Ziffer 2
      die betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Absatz 3, mitwirkt.
  2. Absatz 2,Soweit personenbezogene Daten in einem Akt enthalten sind, besteht für die betroffene Person das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ausschließlich nach Maßgabe der Paragraphen 90 und 90 a, Für das Verfahren der Einsicht- oder Abschriftnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Regelungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Die betroffene Person hat am Auskunftsverfahren gemäß Artikel 15, DSGVO in dem ihr zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Abgabenbehörde zu vermeiden. Insbesondere hat sie zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn von der Auskunftserteilung eine große Menge personenbezogener Daten erfasst wäre oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Im Falle der Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die Begründung der Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO soweit zu unterbleiben, als sie dem mit der Nichterteilung der Auskunft verfolgten Zweck zuwiderliefe.

Schlagworte

Einsichtnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40218799